121.2
CH-SO
§ 81 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Beantwortung; Behandlung im Rat
Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse
§ 81 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Beantwortung; Behandlung im Rat
1. Der Regierungsrat gibt seine Stellungnahme zu Vorstössen grundsätzlich schriftlich ab. Bei Aufträgen erklärt er, ob und wie er den Vorstoss entgegennehmen will.
1bis. Kann der Regierungsrat einen Vorstoss nicht innert der vorgesehenen Frist beantworten, gibt er dem Kantonsrat spätestens in der ersten Session nach Ablauf der Frist die Gründe dafür bekannt.
2. Steht ein Vorstoss im Zusammenhang mit einem im Rat hängigen Geschäft, ist er in der Regel mit diesem zusammen zu behandeln.
3. Bei der Behandlung eines Vorstosses kann der Urheber verlangen, dass er die schriftliche Begründung mit neuen Aspekten ergänzen darf. Er erhält dafür höchstens drei Minuten Redezeit. Anschliessend wird der Vorstoss zur Diskussion gestellt.