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121.2 CH-SO

§ 80 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Text und Begründung

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse
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§ 80 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Text und Begründung

1. Der Text der Aufträge und Interpellationen soll keine Begründung enthalten. Er wird mit dem Namen der Unterzeichner, unter Weglassung begründender Zusätze und im Geschäftsbericht des Regierungsrates wiedergegeben.

2. Der Wortlaut eines Vorstosses kann nach der Einreichung nicht geändert werden. Vorbehalten bleibt § 81bis Absatz 2.

3. Aufträge sind mündlich oder schriftlich zu begründen. Bei Interpellationen und kleinen Anfragen kann der Urheber auf die Begründung verzichten. Schriftliche Begründungen sind den Parlamentsdiensten spätestens 20 Tage nach Einreichung des Vorstosses zuzustellen; nach Ablauf dieser Frist gilt der Vorstoss als nicht eingereicht.

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