Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.2 CH-SO

§ 79 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Einreichung und Rückzug

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 79 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Einreichung und Rückzug

1. Parlamentarische Vorstösse einreichen können Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen.

2. Parlamentarische Vorstösse sind schriftlich und in digitaler Form über das Ratsinformationssystem einzureichen.

3. Vor der Session eingereichte Vorstösse werden am ersten Sitzungstag zu Protokoll genommen.

4. Vorstösse können von mehreren Ratsmitgliedern über das Ratsinformationssystem unterzeichnet werden. Vorstösse, die von Ratsmitgliedern aus zwei oder mehr Fraktionen unterzeichnet sind, können als fraktionsübergreifend bezeichnet werden. Der Erstunterzeichner gilt als Urheber. Vorstösse von Fraktionen sind von ihrem Präsidenten zu unterzeichnen.

5. Vorstösse können vom Urheber bis zum Beginn der Behandlung ohne Zustimmung der Mitunterzeichner zurückgezogen werden.

6. Aufträge, welche Gegenstand eines Planungsbeschlusses bilden können, dürfen nicht eingereicht werden, während der Legislaturplan im Rat hängig ist.

← § 78 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn Verfahren § 80 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →