§ 79 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Einreichung und Rückzug
§ 79 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Einreichung und Rückzug
1. Parlamentarische Vorstösse einreichen können Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen.
2. Parlamentarische Vorstösse sind schriftlich und in digitaler Form über das Ratsinformationssystem einzureichen.
3. Vor der Session eingereichte Vorstösse werden am ersten Sitzungstag zu Protokoll genommen.
4. Vorstösse können von mehreren Ratsmitgliedern über das Ratsinformationssystem unterzeichnet werden. Vorstösse, die von Ratsmitgliedern aus zwei oder mehr Fraktionen unterzeichnet sind, können als fraktionsübergreifend bezeichnet werden. Der Erstunterzeichner gilt als Urheber. Vorstösse von Fraktionen sind von ihrem Präsidenten zu unterzeichnen.
5. Vorstösse können vom Urheber bis zum Beginn der Behandlung ohne Zustimmung der Mitunterzeichner zurückgezogen werden.
6. Aufträge, welche Gegenstand eines Planungsbeschlusses bilden können, dürfen nicht eingereicht werden, während der Legislaturplan im Rat hängig ist.