Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.2 CH-SO

§ 73 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Eröffnung

Verhandlungsordnung - Wahlen
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§ 73 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Eröffnung

1. Der Präsident eröffnet dem Rat nach jedem Wahlgang die Zahl

a) der ausgeteilten und der eingegangenen Stimmzettel;

b) der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel;

c) des absoluten Mehrs;

d)* der auf jeden wählbaren Kandidaten entfallenen Stimmen.

2. Formfehler sind sofort geltend zu machen. Der Rat entscheidet über angefochtene Wahlen.

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