121.2
CH-SO
§ 73 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Eröffnung
Verhandlungsordnung - Wahlen
§ 73 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Eröffnung
1. Der Präsident eröffnet dem Rat nach jedem Wahlgang die Zahl
a) der ausgeteilten und der eingegangenen Stimmzettel;
b) der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel;
c) des absoluten Mehrs;
d)* der auf jeden wählbaren Kandidaten entfallenen Stimmen.
2. Formfehler sind sofort geltend zu machen. Der Rat entscheidet über angefochtene Wahlen.