121.2
CH-SO
§ 72 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Absolutes Mehr
Verhandlungsordnung - Wahlen
§ 72 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Absolutes Mehr
1. Für die Feststellung des absoluten Mehrs werden die ungültigen und leeren Stimmen mitgerechnet.
2. Haben mehr Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten findet § 69 Absatz 3 sinngemäss Anwendung.