121.2
CH-SO
§ 71 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - e) Ermittlung des Wahlresultats gültige und ungültige Stimmen
Verhandlungsordnung - Wahlen
§ 71 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · e) Ermittlung des Wahlresultats gültige und ungültige Stimmen
1. Eine Wahl ist nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Ratsmitglieder teilgenommen hat.
2. Zettel oder Stimmen, welche unleserlich oder missverständlich sind oder nicht wählbare Personen nennen, sind ungültig.
3. Enthält ein Zettel mehr Namen als im betreffenden Wahlgang Personen zu wählen sind, so sind die zuerst geschriebenen Namen gültig; dabei wird von oben nach unten und von links nach rechts gezählt.
4. Entstehen über die Gültigkeit eines Zettels oder einer einzelnen Stimme Zweifel, entscheiden die Stimmenzähler. Bei Stimmengleichheit ziehen sie den Ratspräsidenten zum Stichentscheid bei.