Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.2 CH-SO

§ 70 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - d) Wahlakt

Verhandlungsordnung - Wahlen
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§ 70 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · d) Wahlakt

1. Einzel- und Listenwahlen werden geheim durchgeführt. Die Weibel verteilen dazu die von den Parlamentsdiensten vorbereiteten Wahlzettel. Die Zahl der ausgeteilten Wahlzettel ist für jeden Wahlgang festzuhalten.

2. Die Stimmenzähler sammeln die ausgeteilten Wahlzettel ein. Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen.

3. Der Präsident erklärt die Wahl als geschlossen und lässt das Wahlresultat durch die Stimmenzähler feststellen.

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