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121.2 CH-SO

§ 69 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - dritter, vierter und fünfter Wahlgang

Verhandlungsordnung - Wahlen
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§ 69 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · dritter, vierter und fünfter Wahlgang

1. Erreichen im ersten oder gegebenenfalls im zweiten Wahlgang nicht so viele Kandidaten das absolute Mehr, als Stellen zu besetzen sind, finden weitere Wahlgänge statt, wobei

a) für den dritten Wahlgang aus der Wahl fällt, wer im zweiten Wahlgang weniger als drei Stimmen erhalten hat;

b) für den vierten und fünften Wahlgang aus der Wahl fällt, wer im vorhergehenden Wahlgang die wenigsten Stimmen erhalten hat.

2. Im dritten und im vierten Wahlgang gilt das absolute, im fünften das relative Mehr. Wenn für einen Sitz nur noch ein oder zwei Kandidaten zur Wahl stehen oder wenn für mehrere Sitze gleich viele Kandidaten zur Wahl stehen, als Sitze zu besetzen sind, gilt das relative Mehr bereits im dritten oder vierten Wahlgang.

3. Bei Stimmengleichheit unter dem relativen Mehr gilt folgendes

a) Wenn für einen Sitz zwei Kandidaten zur Wahl stehen, entscheidet das vor dem Rat gezogene Los.

b) Wenn neben den gleichrangierten Kandidaten noch weitere Kandidaten Stimmen erhalten haben, entscheidet eine Stichwahl zwischen den Gleichrangierten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

A-1318/2023 (Art. 69 Abs. 1 VIS-NDB)
Intelligence Agency and Military Unit Cybersecurity Cooperation Disclosure Case
Daten sodann nur weitergehend verwenden oder weitergeben, nachdem diese zu-vor in das Informationssystem IASA NDB überführt hat (Art. 69 Abs. 1 VIS-NDB). Das Nachrichtendienstgesetz enthält sodann besondere Bestimmungen über den Datenschutz (Art. 59 ff. NDG). Demnach gibt die Vor
A-4884/2023 (Art. 69 Abs. 1 VIS-NDB)
Intelligence Data Acquisition Report Partially Exempt
e Daten sodann nur weitergehend verwenden oder weitergeben, nachdem diese zuvor in das Informationssystem IASA NDB überführt hat (Art. 69 Abs. 1 VIS-NDB). Seite 13