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121.2 CH-SO

§ 68 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - c) Wahlverfahren erster und zweiter Wahlgang

Verhandlungsordnung - Wahlen
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§ 68 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · c) Wahlverfahren erster und zweiter Wahlgang

1. Im ersten und im zweiten Wahlgang können die Stimmen jeder teilnahmeberechtigten Person zugewendet werden.

2. Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht.

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