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121.2 CH-SO

§ 67 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - b) Wahlen ohne Ausschreibung Teilnahmeberechtigung

Verhandlungsordnung - Wahlen
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§ 67 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · b) Wahlen ohne Ausschreibung Teilnahmeberechtigung

1. An Wahlen ohne Ausschreibung (§ 5 Abs. 3 des Staatspersonalgesetzes vom 23. November 1941) kann teilnehmen, wer allfällige Wahlvoraussetzungen erfüllt.

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