121.2
CH-SO
§ 67 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - b) Wahlen ohne Ausschreibung Teilnahmeberechtigung
Verhandlungsordnung - Wahlen
§ 67 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · b) Wahlen ohne Ausschreibung Teilnahmeberechtigung
1. An Wahlen ohne Ausschreibung (§ 5 Abs. 3 des Staatspersonalgesetzes vom 23. November 1941) kann teilnehmen, wer allfällige Wahlvoraussetzungen erfüllt.