121.2
CH-SO
§ 66 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Erneuerungswahlen
Verhandlungsordnung - Wahlen
§ 66 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Erneuerungswahlen
1. Liegt bei ordentlichen Erneuerungswahlen keine Demission des bisherigen Stelleninhabers vor, wird die Stelle für den ersten Wahlgang nicht ausgeschrieben. Einziger Kandidat ist der bisherige Amtsinhaber.
2. Wird dieser im ersten Wahlgang nicht gewählt, ist die Stelle vor dem zweiten Wahlgang auszuschreiben. Der bisherige Stelleninhaber gilt als angemeldet, wenn er seine Kandidatur nicht schriftlich zurückgezogen hat.