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121.2 CH-SO

§ 64 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Stimmengleichheit

Verhandlungsordnung - Abstimmungen
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§ 64 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Stimmengleichheit

1. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, dem der Präsident zugestimmt hat. Hat der Präsident nicht mitgestimmt, gibt er den Stichentscheid.

2. Besteht in Begnadigungsfällen Stimmengleichheit, gilt der für den Gesuchsteller mildere Antrag als angenommen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-6444/2020 (Art. 64 VIS-NDB)
S-NDB). Der Restdatenspeicher sodann wird jährlich stichprobenweise durch die Quali- tätssicherungsstelle der Vorinstanz geprüft (Art. 64 VIS-NDB). 16.3 16.3.1 Aus der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des EGMR erge- ben sich die wesentlichen Kriterien, nach denen die