121.2
CH-SO
§ 62 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Notwendiges Mehr
Verhandlungsordnung - Abstimmungen
§ 62 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Notwendiges Mehr
1. Soweit in der Kantonsverfassung oder in einem Gesetz nichts anderes vorgesehen wird, bedarf es zu einem gültigen Beschluss der Mehrheit der Stimmenden.
2. Erreicht ein Antrag in einer Hauptabstimmung das absolute Mehr der Stimmenden, wird das Gegenmehr nur erhoben, wenn es ein Ratsmitglied verlangt.