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121.2 CH-SO

§ 61ter Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe

Verhandlungsordnung - Abstimmungen
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§ 61ter Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe

1. Falls die elektronische Abstimmungsanlage defekt ist, erfolgt die Stimmabgabe

a) bei öffentlichen Abstimmungen durch Handerheben oder unter Namensaufruf;

b) Bei geheimer Abstimmung durch schriftliche Stimmabgabe. In diesem Fall gelten die §§ 71 - 73 sinngemäss und ist eine Abstimmung unter Namensaufruf ausgeschlossen.

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