121.2
CH-SO
§ 61ter Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe
Verhandlungsordnung - Abstimmungen
§ 61ter Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe
1. Falls die elektronische Abstimmungsanlage defekt ist, erfolgt die Stimmabgabe
a) bei öffentlichen Abstimmungen durch Handerheben oder unter Namensaufruf;
b) Bei geheimer Abstimmung durch schriftliche Stimmabgabe. In diesem Fall gelten die §§ 71 - 73 sinngemäss und ist eine Abstimmung unter Namensaufruf ausgeschlossen.