§ 59 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Abstimmungsverfahren
§ 59 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Abstimmungsverfahren
1. Der Präsident stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptanträge und welche als Abänderungs- bzw. Unterabänderungsanträge gelten.
2. Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. In Ausnahmefällen können unbereinigte Hauptanträge in Grundsatzabstimmungen gegenübergestellt werden.
3. Sind auf einer Stufe mehrere Anträge eingereicht worden, werden sie einander in Eventualabstimmungen gegenübergestellt. Dabei gelten folgende Regeln
a) Es werden nie mehr als zwei Anträge einander gegenübergestellt; der obsiegende Antrag wird den weiteren gegenübergestellt.
b) Die Anträge kommen in folgender Reihenfolge zur Abstimmung: Anträge der Ratsmitglieder, Anträge des Regierungsrates, Anträge der Kommissionsminderheit, Anträge der Kommissionsmehrheit.
c) Ist kein Streichungsantrag eingereicht worden, kann jedes Ratsmitglied verlangen, dass über den letzten verbleibenden Antrag eine Hauptabstimmung durchgeführt wird.