Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.2 CH-SO

§ 57 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Unbestrittene Anträge

Verhandlungsordnung - Abstimmungen
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§ 57 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Unbestrittene Anträge

1. Wenn zu einem Antrag kein Gegenantrag gestellt wird, so erklärt ihn der Präsident ohne Abstimmung zum Beschluss des Kantonsrates. Jedes Ratsmitglied kann jedoch verlangen, dass eine Abstimmung durchgeführt wird.

2. Eine Schlussabstimmung ist in jedem Fall durchzuführen.

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