121.2
CH-SO
§ 54 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Ordnungsruf; Wortentzug
Verhandlungsordnung - Beratung
§ 54 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Ordnungsruf; Wortentzug
1. Ein Ratsmitglied, das gegen dieses Reglement verstösst oder den parlamentarischen Anstand verletzt, wird vom Präsidenten zur Ordnung gerufen. Im Wiederholungsfall entzieht ihm der Präsident das Wort.
2. Jedes Mitglied kann den Antrag auf Ordnungsruf oder Wortentzug stellen. Über einen solchen Antrag entscheidet der Präsident.
3. Wird der Entscheid des Präsidenten vom Antragsteller oder vom Betroffenen bestritten, wird ohne weitere Diskussion darüber abgestimmt.