121.2
CH-SO
§ 51 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - c) Voten Erteilung des Wortes
Verhandlungsordnung - Beratung
§ 51 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · c) Voten Erteilung des Wortes
1. Wer zu einem Gegenstand sprechen oder einen Antrag stellen will, meldet sich beim Präsidenten. Will sich der Präsident an den Beratungen beteiligen, überlässt er den Vorsitz dem Vizepräsidenten.
2. Niemand darf mehr als zweimal zum gleichen Gegenstand sprechen. Davon ausgenommen sind die Sprecher der Kommissionen, des Regierungsrates und der Fraktionen.
3. Für Ordnungsanträge, Berichtigungen und die Erwiderung auf persönliche Bemerkungen steht das Wort jederzeit offen.
4. Für Fraktionserklärungen zu nicht traktandierten Gegenständen wird das Wort nur erteilt, wenn die Ratsleitung einen entsprechenden Antrag gutheisst.