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121.2 CH-SO

§ 5 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Wahlen in den Regierungsrat

Konstituierung
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§ 5 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Wahlen in den Regierungsrat

1. Nach der Konstituierung prüft und genehmigt der Kantonsrat die Wahlprotokolle der Regierungsratswahlen. § 2 Absatz 2 gilt sinngemäss.

2. Ist die Gültigkeit der Regierungsratswahlen festgestellt, bestimmt der Kantonsrat den Amtsantritt der neu gewählten Regierungsräte.

3. Die Mitglieder des Regierungsrates leisten dem Kantonsratspräsidenten das Amtsgelübde.

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