121.2
CH-SO
§ 5 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Wahlen in den Regierungsrat
Konstituierung
§ 5 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Wahlen in den Regierungsrat
1. Nach der Konstituierung prüft und genehmigt der Kantonsrat die Wahlprotokolle der Regierungsratswahlen. § 2 Absatz 2 gilt sinngemäss.
2. Ist die Gültigkeit der Regierungsratswahlen festgestellt, bestimmt der Kantonsrat den Amtsantritt der neu gewählten Regierungsräte.
3. Die Mitglieder des Regierungsrates leisten dem Kantonsratspräsidenten das Amtsgelübde.