Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.2 CH-SO

§ 49 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - finanzielle Tragweite

Verhandlungsordnung - Beratung
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§ 49 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · finanzielle Tragweite

1. Über Anträge, deren finanzielle Tragweite nicht abgeklärt ist, darf erst abgestimmt werden, wenn der Regierungsrat und die zuständige Kommission dazu Stellung genommen haben.

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