121.2
CH-SO
§ 49 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - finanzielle Tragweite
Verhandlungsordnung - Beratung
§ 49 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · finanzielle Tragweite
1. Über Anträge, deren finanzielle Tragweite nicht abgeklärt ist, darf erst abgestimmt werden, wenn der Regierungsrat und die zuständige Kommission dazu Stellung genommen haben.