121.2
CH-SO
§ 46 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Volksabstimmung über Einzelpunkte
Verhandlungsordnung - Beratung
§ 46 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Volksabstimmung über Einzelpunkte
1. Nach Abschluss der Detailberatung und der Behandlung allfälliger Rückkommensanträge entscheidet der Rat über Anträge, welche verlangen, dass einzelne Bestimmungen eines Gesetzes oder eines Beschlusses dem Volk gesondert, allenfalls mit Varianten, zur Abstimmung vorgelegt werden (Art. 35 Abs. 2 der Kantonsverfassung).
2. Hat der Rat beschlossen, einen Entwurf zweimal zu beraten, sind Anträge auf Einzelpunkt-Abstimmungen erst nach der zweiten Lesung zulässig.
3. Heisst der Rat einen solchen Antrag gut, findet über die beantragten Varianten eine Detailberatung statt. Der Rat kann auch solche Varianten zur Überarbeitung an die vorberatende Kommission zurückweisen.