Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.2 CH-SO

§ 45 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Rückkommen

Verhandlungsordnung - Beratung
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§ 45 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Rückkommen

1. Nach Abschluss der Detailberatung kann jedes Ratsmitglied beantragen, auf bestimmte Teile einer Vorlage zurückzukommen. Der Rückkommensantrag ist kurz zu begründen. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion.

2. Wird der Antrag angenommen, findet über den betreffenden Gegenstand nochmals eine Detailberatung statt.

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