121.2
CH-SO
§ 44 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Detailberatung
Verhandlungsordnung - Beratung
§ 44 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Detailberatung
1. Ist Eintreten beschlossen und das Geschäft nicht zurückgewiesen worden, wird die Vorlage im einzelnen durchberaten.
2. In der Detailberatung können auch einzelne Teile der Vorlage zur Überarbeitung zurückgewiesen werden.
3. Die Ratsmitglieder konzentrieren sich in der Detailberatung auf den jeweiligen Beratungsgegenstand. Der Präsident kann sie dazu ermahnen.