Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.2 CH-SO

§ 40 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Präsenz

Verhandlungsordnung - Rahmen der Beratung
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§ 40 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Präsenz

1. Die Namen der anwesenden und der entschuldigt und unentschuldigt abwesenden Mitglieder werden festgestellt.

2. Entschuldigungen sind dem Ratssekretär mitzuteilen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-6444/2020 (Art. 40 VIS-NDB)
ach Bereich bis zu 45 Jahre (Art. 21 Abs. 1 VIS- NDB; vgl. für das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB [GEVER NDB] Art. 40 VIS-NDB, für das Informationssystem Kommunika- tionsaufklärung [ISCO] Art. 60 VIS-NDB und für den Restdatenspeicher Art. 65 VIS-NDB). Die