121.2
CH-SO
§ 31 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Koordination mit der Finanzkommission
Organisation - Kommissionen
§ 31 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Koordination mit der Finanzkommission
1. Jede Kommission, die eine Vorlage oder ein Geschäft mit finanziellen Auswirkungen berät, informiert die Finanzkommission über das Ergebnis ihrer Beratungen.
2. Kann die Finanzkommission den Anträgen der Kommission zustimmen, geht die Vorlage an den Kantonsrat. Andernfalls weist die Finanzkommission die Vorlage an die federführende Kommission zurück und legt dar, in welcher Hinsicht sie aus finanziellen oder wirtschaftlichen Gründen zu ändern ist. Die federführende Kommission kann die Vorlage mit den Bemerkungen der Finanzkommission an den Regierungsrat zurückweisen.
3. Halten die Kommission oder der Regierungsrat an ihren Anträgen fest, entscheidet der Kantonsrat.