121.2
CH-SO
§ 30ter Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Koordination mit der Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission
Organisation - Kommissionen
§ 30ter Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Koordination mit der Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission
1. Jede Kommission, die eine Vorlage oder ein Geschäft im Zusammenhang mit Bauten, insbesondere Neu- und Umbauten, Mietlösungen oder Public-private-Partnership Projekte berät, informiert die Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission über das Ergebnis ihrer Beratungen.
2. Die Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission kann sich den Anträgen der Sachkommission anschliessen oder eigene Anträge zuhanden des Kantonsrats beschliessen.
3. Bei Geschäften von untergeordneter Tragweite kann der Präsident der Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission auf die Traktandierung verzichten.