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121.2 CH-SO

§ 30ter Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Koordination mit der Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission

Organisation - Kommissionen
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§ 30ter Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Koordination mit der Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission

1. Jede Kommission, die eine Vorlage oder ein Geschäft im Zusammenhang mit Bauten, insbesondere Neu- und Umbauten, Mietlösungen oder Public-private-Partnership Projekte berät, informiert die Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission über das Ergebnis ihrer Beratungen.

2. Die Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission kann sich den Anträgen der Sachkommission anschliessen oder eigene Anträge zuhanden des Kantonsrats beschliessen.

3. Bei Geschäften von untergeordneter Tragweite kann der Präsident der Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission auf die Traktandierung verzichten.

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