Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.2 CH-SO

§ 30 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Allgemeine Zuständigkeiten

Organisation - Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Allgemeine Zuständigkeiten

1. Die Zuständigkeiten der ständigen Kommissionen sind in der Tabelle im Anhang aufgeführt. Die Ratsleitung kann für die Kommissionen Pflichtenhefte erlassen.

2. Die ständigen Kommissionen orientieren sich periodisch über die Planungen oder die Vorarbeiten zu Vorlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich und über das Ergebnis von Vernehmlassungsverfahren. Sie erhalten die Informationen des Regierungsrates gemäss § 45ter Absatz 1 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989 zur Information. Sie können dem zuständigen Departementsvorsteher jederzeit Anregungen zur Gesetzgebung oder zum Gesetzesvollzug unterbreiten.

← § 29 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn Verfahren § 30bis Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →