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121.2 CH-SO

§ 27 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Verwendung der Protokolle

Organisation - Kommissionen
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§ 27 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Verwendung der Protokolle

1. Protokolle über Kommissionsverhandlungen werden im Rahmen der Zugriffsberechtigungen gemäss § 5sexies im geschützten Informatiksystem zugänglich gemacht. Die übrigen Sitzungsteilnehmenden erhalten die Protokolle in anderer digitaler Form und auszugsweise.

a)* ...

b)* ...

c)* ...

d)* ...

e)* ...

f)* ...

1bis Zusätzlich werden Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die nicht in geheimer Beratung verhandelt wurden und die keine Amtsgeheimnisse enthalten, in digitaler Form und auszugsweise zugestellt

a) auf Anfrage hin in der Sache betroffenen Dienststellen;

b) auf Gesuch hin rechtsanwendende Behörden, sobald die betreffende Vorlage in Kraft getreten ist.

2. ...

3. ...

4. Nach Abschluss der Verhandlungen des Kantonsrates stehen die Kommissionsprotokolle für wissenschaftliche Zwecke zur Einsicht offen. Protokolle, welche dem Amtsgeheimnis unterliegende Verhandlungen wiedergeben, dürfen nur mit Bewilligung des Ratssekretärs eingesehen werden.

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