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121.2 CH-SO

§ 26 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - b) Protokoll, Protokollführung

Organisation - Kommissionen
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§ 26 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · b) Protokoll, Protokollführung

1. Die Kommissionsbeschlüsse sind wörtlich, die Voten zusammengefasst und in Textform wiederzugeben.

1bis Über die Sitzungen der Kommissionsausschüsse werden Aktennotizen erstellt, die dem gleichen Verteiler und den gleichen Zugriffsberechtigungen wie die Kommissionsprotokolle unterliegen. Bei Bedarf können über Sitzungen von Ausschüssen von Aufsichtskommissionen im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion Votenprotokolle erstellt werden.

1ter Die Aktennotiz enthält kurz zusammengefasst die zentralen Argumente sowie allfällige Abmachungen und dient dem Sprecher und den Ausschussmitgliedern als Gedächtnisstütze für die Berichterstattung vor der Gesamtkommission. Die Aktennotiz wird in der Regel von einem Mitarbeiter des Departementes oder von den Parlamentsdiensten erstellt.

2. Für die Protokollierung werden die Verhandlungen aufgenommen und in der bei den Parlamentsdiensten im Einsatz stehenden Protokollierungssoftware gespeichert. Sobald die Kommission das Protokoll genehmigt hat, sind diese Aufnahmen zu löschen.

3. Sind einzelne Traktanden in geheimer Beratung verhandelt worden, sind diese getrennt von den übrigen Traktanden zu protokollieren.

4. Die Kommissionen können auf die Erstellung von Aktennotizen verzichten.

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