121.2
CH-SO
§ 25 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Berichterstattung
Organisation - Kommissionen
§ 25 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Berichterstattung
1. Die Kommissionen erstatten dem Rat schriftlich oder mündlich Bericht und stellen Anträge. Die schriftlichen Berichte und die Anträge sind den Ratsmitgliedern, dem Regierungsrat und der Öffentlichkeit in der Regel zehn Tage vor Sessionsbeginn im Ratsinformationssystem zugänglich zu machen.
2. Der Kommissionspräsident oder der von der Kommission bestimmte Kommissionssprecher kann die schriftlichen Berichte in der Ratsdebatte wenn nötig mündlich ergänzen.