121.2
CH-SO
§ 23 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Verhandlungsordnung
Organisation - Kommissionen
§ 23 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Verhandlungsordnung
1. Die Bestimmungen dieses Reglements über die Ratsverhandlungen (§§ 41 sowie 43 ff.) gelten für die Kommissionsverhandlungen sinngemäss.
2. Für Abstimmungen, auch bei Wahlvorschlägen, gilt ausschliesslich das einfache Mehr.
3. Die Kommissionen können Ausschüsse bilden und diesen spezielle Aufträge erteilen.