121.2
CH-SO
§ 21 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Einberufung; Konstituierung
Organisation - Kommissionen
§ 21 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Einberufung; Konstituierung
1. Die Kommissionen werden erstmals durch den Ratssekretär, nachher durch den Kommissionspräsidenten einberufen.
2. Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Sie wählen den Präsidenten und mindestens einen Vizepräsidenten. Der Präsident ist aus jener Fraktion zu bestimmen, welcher die Ratsleitung das Präsidium zugeteilt hat (§ 10 Abs. 1 lit. b des Kantonsratsgesetzes).