Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.2 CH-SO

§ 12 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Stellvertretung

Organisation - Ratsleitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Stellvertretung

1. Sind in einer Kantonsratssitzung der Präsident und die Vizepräsidenten oder die Stimmenzähler abwesend, wählt der Rat, nötigenfalls unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes, Stellvertreter.

2. In den Sitzungen der Ratsleitung können sich die Fraktionspräsidenten durch Mitglieder ihrer Fraktion vertreten lassen.

3. Ist ein Fraktionspräsident schon in anderer Eigenschaft Mitglied der Ratsleitung, kann die Fraktion ein anderes Mitglied als Vertreter der Fraktion in die Ratsleitung delegieren.

← § 11 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn Verfahren § 14 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →