Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.2 CH-SO

§ 11 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Störung der Verhandlungen

Sessionen - Verhältnis zur Öffentlichkeit
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§ 11 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Störung der Verhandlungen

1. Personen, die die Verhandlungen stören, werden vom Präsidenten zur Ruhe ermahnt. Setzen sie die Störungen fort, weist sie der Präsident aus dem Saal, wenn nötig mit polizeilicher Gewalt.

2. Werden die Verhandlungen beharrlich gestört, kann der Präsident die Tribüne räumen lassen.

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