121.2
CH-SO
§ 10 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Ausschluss der Öffentlichkeit
Sessionen - Verhältnis zur Öffentlichkeit
§ 10 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Ausschluss der Öffentlichkeit
1. Der Präsident, fünf Mitglieder oder der Regierungsrat können geheime Beratung beantragen. Über einen solchen Antrag wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgestimmt.
2. Die Bewilligung für Bild- und Tonaufnahmen wird verweigert, wenn es zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Geschäftsbehandlung notwendig ist oder geheime Beratung beschlossen worden ist.