Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.2 CH-SO

§ 10 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn - Ausschluss der Öffentlichkeit

Sessionen - Verhältnis zur Öffentlichkeit
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§ 10 Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn · Ausschluss der Öffentlichkeit

1. Der Präsident, fünf Mitglieder oder der Regierungsrat können geheime Beratung beantragen. Über einen solchen Antrag wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgestimmt.

2. Die Bewilligung für Bild- und Tonaufnahmen wird verweigert, wenn es zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Geschäftsbehandlung notwendig ist oder geheime Beratung beschlossen worden ist.

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