§ 8 Kantonsratsgesetz - 1. Präsidium
§ 8 Kantonsratsgesetz · 1. Präsidium
1. Der Kantonsrat wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten auf die Dauer eines Kalenderjahres. Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden zusammen das Kantonsratspräsidium.
2. Der Präsident leitet die Verhandlungen, wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung und sorgt für Ruhe und Ordnung im Ratssaal.
3. Er bestimmt die Sessionsgeschäfte und ihre Reihenfolge.
4. Er sorgt dafür, dass Geschäfte, die dem Regierungsrat oder einer Kommission überwiesen worden sind, beförderlich behandelt werden.
5. Das Kantonsratspräsidium ist für die personelle Führung des Ratssekretärs gemäss § 11 und strategische Führung der Parlamentsdienste verantwortlich.
6. Der Präsident konsultiert seine beiden Vizepräsidenten bei allen wichtigen Präsidialentscheiden. Der 1. Vizepräsident übernimmt den Vorsitz der Sitzungen der Ratsleitung.