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121.1 CH-SO

§ 7 Kantonsratsgesetz - Öffentlichkeit

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§ 7 Kantonsratsgesetz · Öffentlichkeit

1. Die Beratungen und Beschlussfassungen des Kantonsrates sind öffentlich, soweit der Kantonsrat zur Wahrung schützenswerter privater oder wichtiger öffentlicher Interessen nichts anderes beschliesst. Der Präsident kann zur Wahrung schützenswerter privater oder wichtiger öffentlicher Interessen die Ratsmitglieder anweisen, bei der Beratung und Beschlussfassung die Personalien, insbesondere Namen betroffener Personen, nicht zu erwähnen.

2. Im Kantonsratssaal sind Bild- und Tonaufnahmen der Kantonsratsverhandlungen mit Bewilligung des Präsidenten zulässig.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 150000047 (Art. 7 al. 1 Orens)
Swiss Intelligence Information Sharing: Restrictions and Oversight
Cited as requiring Federal Council approval for regular contact between the SRS and foreign intelligence services.