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121.1 CH-SO

§ 6bis Kantonsratsgesetz - Obergerichtspräsident

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§ 6bis Kantonsratsgesetz · Obergerichtspräsident

1. Der Obergerichtspräsident vertritt im Kantonsrat den Voranschlag, die Rechnung und den Rechenschaftsbericht der Gerichte.

2. Er hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.

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