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121.1 CH-SO

§ 5ter Kantonsratsgesetz - Sitzungen von kantonsrätlichen Kommissionen per Videokonferenz und Zirkularbeschlüsse

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§ 5ter Kantonsratsgesetz · Sitzungen von kantonsrätlichen Kommissionen per Videokonferenz und Zirkularbeschlüsse

1. Sitzungen der Kommissionen des Kantonsrats erfolgen grundsätzlich mit physischer Präsenz der Ratsmitglieder, d.h. mit Anwesenheit am Sitzungsort.

2. Ausnahmsweise können Sitzungen per Videokonferenz durchgeführt oder die Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern

a) die Ratsleitung aufgrund einer Pandemie laut Bundesrecht oder einer vergleichbaren Krisensituation Beschlüsse per Videokonferenz oder auf dem Zirkularweg für einen bestimmten Zeitraum erlaubt;

b) 2/3 der Kommissionsmitglieder die Durchführung per Videokonferenz oder Zirkularbeschluss verlangen und nur höchstens drei Geschäfte zu behandeln sind, die sich zudem für eine solche Beschlussfassung eignen;

c) die Beschlussfassung dringlich ist.

3. Die Ratsleitung kann die Anforderungen an die zu nutzenden Informatikplattformen definieren.

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