Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 58 Kantonsratsgesetz - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 58 Kantonsratsgesetz · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Kantonsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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