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121.1 CH-SO

§ 56 Kantonsratsgesetz - Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 56 Kantonsratsgesetz · Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Die Artikel 24, 26, 27 und 28 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 werden aufgehoben.

2. Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

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