Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 54bis Kantonsratsgesetz - Stellung des Regierungsrates

Oberaufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 54bis Kantonsratsgesetz · Stellung des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die Akten der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu beantragen. § 53 Absatz 2 gilt sinngemäss.

2. Er kann sich vor Abschluss der Untersuchung in einem Bericht zuhanden der Kommission äussern.

3. Er kann sich in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Ergebnissen der Untersuchung äussern.

4. Er bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte als Vertreter gegenüber der Untersuchungskommission. Dieses kann seinerseits für die Teilnahme an Befragungen und für die Akteneinsicht eine geeignete Verbindungsperson beauftragen.

← § 54 Kantonsratsgesetz Wahl, Amtsdauer § 54ter Kantonsratsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →