121.1
CH-SO
§ 54bis Kantonsratsgesetz - Stellung des Regierungsrates
Oberaufsicht
§ 54bis Kantonsratsgesetz · Stellung des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die Akten der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu beantragen. § 53 Absatz 2 gilt sinngemäss.
2. Er kann sich vor Abschluss der Untersuchung in einem Bericht zuhanden der Kommission äussern.
3. Er kann sich in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Ergebnissen der Untersuchung äussern.
4. Er bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte als Vertreter gegenüber der Untersuchungskommission. Dieses kann seinerseits für die Teilnahme an Befragungen und für die Akteneinsicht eine geeignete Verbindungsperson beauftragen.