Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 54 Kantonsratsgesetz - Abschluss der Untersuchung

Oberaufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 54 Kantonsratsgesetz · Abschluss der Untersuchung

1. Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Kantonsrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Einsicht in die entsprechenden Abschnitte des Berichtsentwurfes zu gewähren.

2. Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu innert angemessener Frist mündlich oder schriftlich vor der Untersuchungskommission zu äussern.

3. Der wesentliche Inhalt der Stellungnahmen muss im Bericht wiedergegeben werden.

← § 53ter Kantonsratsgesetz Wahl, Amtsdauer § 54bis Kantonsratsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →