121.1
CH-SO
§ 54 Kantonsratsgesetz - Abschluss der Untersuchung
Oberaufsicht
§ 54 Kantonsratsgesetz · Abschluss der Untersuchung
1. Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Kantonsrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Einsicht in die entsprechenden Abschnitte des Berichtsentwurfes zu gewähren.
2. Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu innert angemessener Frist mündlich oder schriftlich vor der Untersuchungskommission zu äussern.
3. Der wesentliche Inhalt der Stellungnahmen muss im Bericht wiedergegeben werden.