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121.1 CH-SO

§ 53ter Kantonsratsgesetz - Beizug von Beratern

Oberaufsicht
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§ 53ter Kantonsratsgesetz · Beizug von Beratern

1. Wer von der Untersuchung unmittelbar betroffen ist, kann für das gesamte Verfahren oder für einzelne Sitzungen einen Berater beiziehen.

2. Der Berater kann seinen Mandanten zu Sitzungen begleiten, Ergänzungsfragen und Beweisanträge stellen sowie zusammen mit dem Mandanten in die Akten der Kommission Einsicht nehmen. Weitere Rechte hat er nicht.

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