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121.1 CH-SO

§ 53bis Kantonsratsgesetz - Auskunftspersonen und Zeugen

Oberaufsicht
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§ 53bis Kantonsratsgesetz · Auskunftspersonen und Zeugen

1. Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich die Person als Auskunftsperson, Zeuge oder Sachverständiger zu äussern hat.

2. Wer als Auskunftsperson oder als Zeuge vor die Kommission geladen wird, hat persönlich zu erscheinen. Auskunftspersonen sind zu wahrheitsgemässer Aussage anzuhalten.

3. Für die Einvernahme von Zeugen, die Aussagepflicht und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.

4. Auskunftspersonen und Zeugen sind auf die gesetzlichen Aussageverweigerungsgründe aufmerksam zu machen.

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