Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 53 Kantonsratsgesetz - Rechte der unmittelbar Betroffenen

Oberaufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 53 Kantonsratsgesetz · Rechte der unmittelbar Betroffenen

1. Durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffene Personen haben das Recht

a) den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen;

b) Ergänzungsfragen zu stellen;

c) Beweismittel zu beantragen;

d) in die Akten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen;

e) sich durch einen Berater begleiten zu lassen.

2. Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung oder zum Schutz anderer Personen unerlässlich ist. Auf die betreffenden Beweismittel darf nur dann abgestellt werden, wenn ihr wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern.

← § 52bis Kantonsratsgesetz Wahl, Amtsdauer § 53bis Kantonsratsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →