§ 53 Kantonsratsgesetz - Rechte der unmittelbar Betroffenen
§ 53 Kantonsratsgesetz · Rechte der unmittelbar Betroffenen
1. Durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffene Personen haben das Recht
a) den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen;
b) Ergänzungsfragen zu stellen;
c) Beweismittel zu beantragen;
d) in die Akten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen;
e) sich durch einen Berater begleiten zu lassen.
2. Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung oder zum Schutz anderer Personen unerlässlich ist. Auf die betreffenden Beweismittel darf nur dann abgestellt werden, wenn ihr wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern.