Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 52bis Kantonsratsgesetz - Unmittelbar Betroffene

Oberaufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 52bis Kantonsratsgesetz · Unmittelbar Betroffene

1. Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind. Sobald feststeht, dass sie unmittelbar betroffen sind, werden sie darüber informiert.

← § 52 Kantonsratsgesetz Wahl, Amtsdauer § 53 Kantonsratsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →