121.1
CH-SO
§ 52bis Kantonsratsgesetz - Unmittelbar Betroffene
Oberaufsicht
§ 52bis Kantonsratsgesetz · Unmittelbar Betroffene
1. Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind. Sobald feststeht, dass sie unmittelbar betroffen sind, werden sie darüber informiert.