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121.1 CH-SO

§ 52 Kantonsratsgesetz - 5. Parlamentarische Untersuchungskommissionen, Grundsatz

Oberaufsicht
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§ 52 Kantonsratsgesetz · 5. Parlamentarische Untersuchungskommissionen, Grundsatz

1. Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in kantonalen Vollzugsorganen der besonderen Klärung durch den Kantonsrat, kann er zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine Untersuchungskommission einsetzen. Der Regierungsrat ist vorher anzuhören.

2. Die Untersuchungskommission trifft nach Massgabe ihres Auftrages die erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.

3. Solange die Untersuchung andauert, sind die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmer der Kommissionssitzungen nicht befugt, über die Verhandlungen oder die vorläufigen Erkenntnisse Aussagen zu machen.

4. Die parlamentarische Untersuchungskommission kann Auskunftspersonen befragen und Zeugen einvernehmen sowie die Herausgabe von Akten verlangen. Sie kann von Behörden und Dienststellen sowie von Behördemitgliedern, Staatsbediensteten und Privatpersonen schriftliche und mündliche Auskünfte einholen.

5. Soweit keine besonderen Vorschriften über die Beweiserhebung bestehen, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

6. Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Akten verweigert oder die Schweigepflicht gemäss Absatz 3 verletzt, wird nach Artikel 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.

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