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121.1 CH-SO

§ 50 Kantonsratsgesetz - 4. Gemeinsame Bestimmungen, Inspektionen

Oberaufsicht
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§ 50 Kantonsratsgesetz · 4. Gemeinsame Bestimmungen, Inspektionen

1. Die Aufsichtskommissionen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Inspektionen durchführen. Eine Inspektion ist dem zuständigen Departementsvorsteher in der Regel anzukündigen.

2. Stellt eine Aufsichtskommission Mängel in der Geschäftsführung fest oder will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie vor Abschluss ihrer Beratungen dem Departementsvorsteher Gelegenheit zur Stellungnahme.

3. Durch Nachkontrollen prüft sie, ob die festgestellten Mängel behoben und ihre Empfehlungen verwirklicht worden sind.

4. Die Aufsichtskommission kann Teile einer Inspektion an Sachverständige übertragen. Soweit zur Erfüllung des Auftrags erforderlich, kann die Aufsichtskommission den Sachverständigen jene Informationsrechte gewähren, die der Kommission selber zustehen. Die Berichte der Sachverständigen sind dem Regierungsrat und, soweit deren Aufgabenkreis betroffen ist, der Finanzkontrolle zuzustellen.

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