121.1
CH-SO
§ 49 Kantonsratsgesetz - 3. Justizaufsicht
Oberaufsicht
§ 49 Kantonsratsgesetz · 3. Justizaufsicht
1. Die Justizkommission überwacht die Geschäftsführung der gerichtlichen Behörden des Kantons. Sie prüft insbesondere deren Geschäftsberichte.
2. Sie kann dem Kantonsrat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen.